BHKW-Einsatz 1994   Rückblick auf politische, wirtschaftliche und technische Trends im vergangenen Jahr

    Dipl.-Ing. Detlef Loy Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin Energieleitstelle

   

Eine Reihe von Veranstaltungen, zahlreiche Veröffentlichungen (s. Anhang 1) und viele Inbetriebnahmen haben auch 1994 bewiesen, daß sich die dezentrale Wärme-Kraft-Kopplung gegenwärtig in einem anhaltenden Zuwachstrend befindet. Das betrifft nicht zuletzt die neuen Bundesländer, die an Dynamik bei der Integration von BHKW-Anlagen im vergangenen Jahr noch zugelegt haben.

In Kontinuität zur letztjährigen Bestandsaufnahme sollen an dieser Stelle wieder die herausragenden Ereignisse der zurückliegenden 12 Monate beleuchtet werden. Dabei wird auch diesmal kein Anspruch erhoben, vollständig und in allen Einzelheiten die Entwicklung wiederzugeben.

Auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene haben sich die Rahmenbedingungen für den BHKW-Einsatz teilweise deutlich verbessert.

Am 27.9.94 wurde die Neuformulierung der sogenannten Verbändevereinbarung über die Zusammenarbeit von öffentlicher Elektrizitätsversorgung und industrieller Kraftwirtschaft unterzeichnet.

Im Ergebnis wird sich die Einspeisevergütung für die Mehrzahl der Eigenversorger spürbar erhöhen. Veränderungen gegenüber der alten Regelung haben sich insbesondere in folgenden Punkten ergeben:

Generell wird die Einspeisevergütung von dem Preis abgeleitet, den das jeweils aufnehmende EVU für eine 5-MW-Bandlieferung fordert, abzüglich 15 % für Reserve und sonstige nicht vermiedene Kosten. Eine beispielhafte Vergütungssituation mit der jeweiligen Preiserhöhung durch die Neuregelung ist in Tabelle 1 dargestellt.

Fall

bisher Pf/kWh

neu Pf/kWh

Erhöhung %

1.) 30 kW  Bandeinspeisung 50 % des Winterhalbjahres LP-Winter gesondert berechnet

10,35

13,03

25,0

2.) 30 kW Bandeinspeisung 50 % des Winterhalbjahres Pauschalvergütung

10,35

12,20

17,9

3.) 30 kW Bandeinspeisung 100 % des Winterhalbjahres LP-Winter gesondert berechnet

11,35

12,89

13,6

4.) 1000 kW ganzjährige Bandeinspeisung

10.20

10,89

6,8

5.) 1000 kW 100 % des Winterhalbjahres LP-Winter gesondert berechnet

11,35

12,89

13,6

Tab. 1 Beispielvergütungen nach der Verbändevereinbarung 1994

Für Kleinanlagen ergibt sich nach der vereinfachten Vergütungsregelung etwa folgende Situation:  

 

HT

NT

Winter ca. 14 Pf/kWh ca. 9 Pf/kWh
Sommer ca. 10 Pf/kWh ca. 7 Pf/kWh

Im Vergleich dazu müssen allerdings bezogen auf die hiesige Situation die aktuellen Einspeisebedingungen der BEWAG (bzw. Ihres Unternehmensteils EVB im Ostteil Berlins) betrachtet werden, deren Vergütung auch in den vergangenen Jahren bereits die oben genannten Werte im Mittel erreichte (Tab. 2). Dabei ist natürlich zu beachten, daß die BEWAG auch bei den Strompreisen Spitzenwerte erreicht.  

Spannungsebene

Winter

Sommer

Leistungszuschlag je HT - kWh

 

HT

NT

HT

NT

 
O,4 kV BEWAG 

EVB

8,49 
8,24
7,30 
7,08
8,29 
8,04
7,10 
6,89
7,70 
7,47
6/10 kV 
BEWAG/EVB
8,01 6,87 7,94 6,72 7,15 

alle Angaben in Pf/kWh

Tab. 2 Einspeisevergütung der BEWAG/EVB für Strom aus KWK (Sept. 94)

Nachteilig zu bewerten ist, daß nach wie vor eine erhebliche Diskrepanz zwischen Vergütung und Strombezugskosten besteht. Das gilt insbesondere für kleine Eigenversorger im gewerblichen oder privaten Bereich sowie auch für öffentliche BHKW-Betreiber, deren Überschuß-Stromlieferung zu lastschwachen Zeiten oft zu wirtschaftlichen Defiziten führt.

Auch muß bemängelt werden, daß Fragen des Reserve- und Zusatzstrombezuges und der Netzanschlußbedingungen nach wie vor nicht hinreichend geregelt sind, obwohl gerade die hieraus resultierenden Kosten den Betrieb insbesondere von kleinen BHKW-Anlagen entscheidend behindern können. Ohnehin stellt die Verbändevereinbarung sich ihrem Ursprung entsprechend vornehmlich auf den industriellen Eigenversorger ein und klammert die kommunalen, gewerblichen und privaten Besonderheiten eines BHKW-Betriebes weitgehend aus.  

Wie im vorigen Jahr berichtet, hatten die Unterausschüsse des Bundesrates ihre Beratungen des Brandenburger Novellierungsantrages zum Stromeinspeisungsgesetz bis zur Neuregelung der Verbändevereinbarung zurückgestellt.

Mittlerweile hat ein Arbeitskreis des Unterausschusses Wirtschaft einen Bericht zur Bewertung der Verbändevereinbarung vorgelegt und hierin das Resumeé gezogen, daß alle befragten Verbände sich gegen eine gesetzliche Regelung zum jetzigen Zeitpunkt aussprechen würden. Der Unterausschuß Wirtschaft hat daraufhin im Dezember 1994 die Empfehlung an den Bundesrat beschlossen, den Brandenburger Gesetzesantrag nicht im Bundestag einzubringen.

Wie sich der Unterausschuß Umwelt hierzu verhalten wird, ist noch ungewiß. Neue gedankliche Ansätze für die Vergütung nach dem sogenannten "Citygate-Modell" bringt ein Gesetzentwurf aus Schleswig-Holstein in die Diskussion. Im Rahmen dieses Workshops wird hierauf noch eingegangen werden.

Als generell kritisch wird im übrigen derzeit erkannt, das nicht unstrittige Stromeinspeisungsgesetz über die Subventionsregelung für Strom aus erneuerbaren Energiequellen hinaus mit einer anders begründeten Vergütungsregelung zu befrachten.

Das Stromeinspeisungsgesetz wurde im Juni 1994 durch das sogenannte Artikelgesetz in einigen Passagen (vor allem zur Abfallholznutzung) ergänzt (s. Anhang 2). Derzeit bereitet das Bundeswirtschaftsministerium die zum Jahreswechsel 94/95 geforderte Stellungnahme zur Wirkung des Gesetzes vor, die mitentscheidend für dessen Zukunft sein wird.

Die Verfassungsentscheidung zum Kohlepfennig gibt überdies Anlaß zur Sorge, daß nunmehr auch die gesetzliche Verpflichtung zur festgelegten Mindestvergütung von Strom aus regenerativen Energiequellen gekippt werden soll. Die VDEW hat hierzu von der Universität Mannheim eine entsprechende Expertise anfertigen lassen und nach eigenem Bekunden ein Mitgliedsunternehmen mit Klagebereitschaft bereits gefunden.  

Unabhängig von den Auseinandersetzungen auf Bundesebene zeigen etliche EVU jedoch verstärkte Bereitschaft, den BHKW-Ausbau zu unterstützen, sofern sie ihn nicht sogar selbst vorantreiben.

In Hannover wurde in einem neuen Konzessionsvertrag mit den Stadtwerken sowohl die Höhe der Vergütung festgeschrieben wie auch eine besondere Regelung, die die Eigenversorgung zwischen Wohngebäuden über öffentliches Straßenland hinweg in begrenztem Umfang zuläßt (s. Anhang 3). Die Aufforderung des Berliner Abgeordnetenhauses, in einer Nachverhandlung zum Konzessionsvertrag mit der BEWAG eine ähnliche Formulierung aufzunehmen, wurde von der Wirtschaftsverwaltung als nicht durchsetzungsfähig zurückgewiesen.

Allerdings bietet auch der seit 1.1.95 gültige Berliner Konzessionsvertrag erhebliche Verbesserungen für die dezentrale Wärme-Kraft-Kopplung (s. Anhang 4). Erstmals darf nun das Land Berlin selbst Eigenversorgung betreiben, wenn die KWK-Anlage auf den Wärmebedarf ausgelegt ist. Außerdem können aus derartigen Anlagen auch Dritte mit Strom beliefert werden, sofern hierzu die Nutzung öffentlicher Wege nicht erforderlich ist. Wie für andere Eigenversorger besteht auch für das Land Berlin das Recht, mehrere verstreute Einrichtungen bzw. Betriebsteile über öffentliches Straßenland hinweg zu verbinden. Als konfliktträchtig ist allerdings die Einschränkung zu werten, daß eine Abnahmepflicht bei Anlagen über 1 MW nur dann besteht, wenn "dies der BEWAG im Hinblick auf die Sicherheit und Preiswürdigkeit der Energieversorgung zumutbar ist". Erste Streitfälle lassen in dieser Formulierung erhebliche "Sprengkraft" erkennen.

Erfreulich ist, daß auch die Gasversorger sich zunehmend im BHKW-Bereich engagieren. Sinkende Gaspreise, wie im Westteil Berlins, und Sonderkonditionen für eine kontinuierliche Gasabnahme schaffen zudem günstige Bedingungen für den BHKW-Ausbau.

Als problematisch erweist sich noch immer, daß die energiewirtschaftlichen Genehmigungsbehörden oft nur unzureichend über alle rechtlichen Facetten einer BHKW-Einbindung informiert sind. So erwies es sich beispielsweise als langwieriger Prozeß für eine Betreiberfirma, die Strom-Direktversorgung von Wohnungsmietern durchzusetzen (wie im Beispiel Berlin-Weißensee), obwohl derartiges an anderem Ort (Hannover) bereits praktiziert wurde.

Auch scheint rechtlicher Klärungsbedarf bei der Frage zu bestehen, ob bei Betreiberfirmen die erstmalige EVU-Genehmigung ausreicht, um auch an anderen Standorten im selben Bundesland oder anderswo tätig werden zu können. Viel zu häufig verstehen sich die Genehmigungsbehörden offenkundig als Interessenswahrer des Versorgungsmonopolisten.

In diese Richtung zielen auch Äußerungen in den neuen Bundesändern, daß Stadtwerken nur dann die Eigenversorgung zugestanden werden soll, wenn sie nachweislich keinen volkswirtschaftlichen Schaden anrichten. Es muß nachdenklich stimmen, daß hier ganz offen die Kohleverstromung der überregionalen und regionalen Versorger geschützt wird, ohne von diesen gleiche Bilanzierungen einzufordern.

Mitte des vorigen Jahres wurde die BHKW-Landschaft durch die Veröffentlichung der sogenannten Pestelstudie aufgerüttelt. Der Stromversorger "Preußenelektra" hatte beim renommierten Hannoveraner Pestel-Institut eine Vergleichsstudie zur gekoppelten und ungekoppelten Strom- und Wärmeerzeugung anfertigen lassen. Die Ausarbeitung machte neben ihren Ergebnissen deshalb Furore, weil sie dank Mithilfe der Informationszentrale der Elektrizitätswirtschaft weite und für den Empfänger kostenlose Verbreitung fand und weil das Pestel-Institut sich noch vor der Veröffentlichung durch ein warnendes Schreiben an die Staatskanzeleien der Länder aktiv in die Diskussion um die Strompreisvergütung einmischte.

Tenor der Studie ist, daß die BHKW-Technik gesamtwirtschaftlich gesehen unsinnig sei und deshalb nicht länger gefördert werden sollte. Als wirtschaftlich vertretbar wird dagegen die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme erachtet. Dieses gegen alle herrschenden Meinungen anlaufende Gutachten fußt auf einer Fülle falscher Prämissen, die Anlaß zum Widerspruch in mehreren kritischen Abhandlungen und nicht zuletzt in einer größeren Diskussionsrunde mit den Pestel-Wissenschaftlern (Kiel, 26.9.94) waren.

Einige der methodischen Unzulänglichkeiten sind:

Darüber hinaus sind die Pestel-Experten im Eifer ihres Gefechtes gegen den BHKW-Ausbau aber offenbar auch für eine differenzierte Sichtweise blind geworden. Niemand möchte BHKW-Anlagen auf Dauer fördern. Die Förderung neuer Techniken ist allerdings sinnvoll, wenn Märkte erschlossen werden sollen und die Rahmenbedingungen sich noch in der Anpassung befinden (z.B. adäquate Gaspreise). Außerdem übersehen die Gutachter von ihrem Schreibtisch aus, daß BHKW-Betreiber genausowenig gesamtwirtschaftlich rational handeln, wie das in anderen Wirtschaftsbereichen der Fall ist. Sollten derartige, durchaus legitime Vergleiche Schule machen, so wären sicherlich eine Reihe von Maßnahmen zum Infrastrukturausbau infrage gestellt (z.B. im Verkehrsbereich). Nicht entgangen sein müßte es jedoch auch dem Pestel-Institut, daß einige BHKW-Betreiber wirtschaftlich gut mit ihren Anlagen leben und etliche Arbeitsplätze in einem neuen Industriezweig entstanden sind. Entscheidend übersehen wurde jedoch vor allem, daß BHKW-Einbindungen nicht von der Stange zu haben sind. Jede BHKW-Anlage bedarf einer gezielten Anpassung und Auslegung, um den Energieverbrauch zu minimieren und die Kosteneffizienz zu maximieren. Kaum jemand wird leugnen, daß kleine BHKW-Anlagen aufgrund ihrer höheren spezifischen Kosten in vielen Fällen heute noch unwirtschaftlich sind. Trotzdem ist gerade dieser Bereich noch lange nicht am Ende seiner Entwicklung angekommen.

 

Auf der technischen Ebene hat sich im vergangenen Jahr die Einsatzpalette von BHKW-Anlagen erneut verbreitert. Neben Aggregaten für die Versorgung von Wohngebäuden, dem Einsatz für verschiedene Prozeßwärmeanforderungen und der Ablösung alter Braunkohleheizwerke werden zunehmend Anlagen auch für die Kältebereitstellung eingesetzt. Besonders gelungene Beispiele sind die Kraft-Wärme-Kälte-Anlagen in der berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik von Frankfurt/M. und für den Hamburger Flughafen.

In Berlin sind derzeit an ca. 40 Standorten BHKW-Anlagen in Betrieb. Besonders spektakulär war im vergangenen Jahr die Inbetriebnahme des BHKW Köpenick durch die BEWAG. Hier haben schadstoffarme Gasturbinen in Verbindung mit Spitzenkesseln völlig die frühere Versorgung aus Braunkohlekesseln für das angeschlossene Fernwärmeinselnetz übernommen. Auf Interesse stieß auch die bereits erwähnte Strom-Direktversorgung für die Mieter einer Wohnungsbaugesellschaft in Weißensee. Der neu in den Markt eingestiegene Betreiber beschränkt sich nicht nur auf die Wärme- und Stromversorgung, sondern bietet den Bewohnern in Absprache mit Herstellern auch verbilligte energiesparende Haushaltsgeräte an, um so den Stromverbrauch zu senken.

In Brandenburg ragt u.a. die Einweihung der BHKW-Anlage im Achenbach-Krankenhaus in Königs-Wusterhausen heraus, die nach öffentlicher Ausschreibung ebenfalls von einem externen Unternehmen finanziert worden ist und betrieben wird. Mehrere Stadtwerke haben mit der Umrüstung bestehender Heizwerke BHKW-Anlagen integriert, so Hennigsdorf, Velten, Bernau.

Noch immer ist jedoch zu beobachten, daß von dem großen technischen und wirtschaftlichen Potential nur ein kleiner Teil ohne öffentliche Förderung erschlossen wird. Das gilt insbesondere für den gewerblich-industriellen Bereich, der nach wie vor schwer zu erreichen ist. Ein Hinderungsgrund liegt sicherlich in den großen Vorleistungen, die alleine im planerischen Bereich zu erbringen sind.

In Berlin sind deshalb Ende letzten Jahres mehrere Vorstudien mit staatlicher Förderung angeschoben worden, um den BHKW-Einsatz bei größeren Objekten auszuloten und nicht zuletzt Überzeugungsarbeit bei den Entscheidungsträgern zu leisten. Derartige Studien werden auch in diesem Jahr wieder kofinanziert werden, wobei wir noch stärker auf die Qualität der erzielten Ergebnisse und auf die spätere Machbarkeit achten werden. Für das produzierende Gewerbe stehen derzeit im Umweltförderprogramm sowohl für Ost- wie auch für West-Berlin (mit Ausnahme einzelner Bezirke) Mittel zur Realisierung bereit.

Nach letztem Stand noch fraglich ist, ob die neuen Regierungsbauten am Spreebogen neben einem Fernwärmeanschluß auch individuelle WKK-Zentralen erhalten, wie von den Gutachtern empfohlen. In den Sternen steht dabei auch der Einsatz von Pflanzenöl, der zwar dem Beschluß zur Abdeckung von mindestens 15 % des Energieverbrauchs durch erneuerbare Quellen entsprechen würde, für den es jedoch noch keine geeigneten leistungsstarken Motoren auf dem Markt gibt.

Zunehmend attraktiv wird jedoch der BHKW-Einsatz für die Wärmegrundlast in Gebieten außerhalb der Fernwärmeversorgung. Positive Erfahrungen wurden bei einer begrenzten Ausschreibung für ein Neubaugebiet im Süden Berlins (Rudower Felder) gesammelt. Hier konnte ein privates Unternehmen mit dem günstigsten Angebot überzeugen. Die vertraglichen Verhandlungen mit dem Senat zur Erschließung des Gebietes vor Aufnahme der allgemeinen Bautätigkeit sind noch im Gange.

Rechtlich problematisch ist in diesem Zusammenhang nach wie vor jede Art von Anschlußzwang, die den Investoren z.B. über die Kauf- oder Pachtverträge vermittelt werden könnte. Es scheint juristisch nicht haltbar zu sein, jemanden exklusiv auf eine möglicherweise teurere Versorgungsform zu verpflichten, sofern Alternativen verfügbar sind, die nicht (z.B. aus Luftreinhaltegründen) ausgeschlossen werden.

Für 1995 dürfte spannend bleiben, ob nun wirklich der bereits mehrfach angekündigte Markteinstieg des Klein-BHKW von Fichtel & Sachs gelingt. Vielleicht wird die Hannover-Messe in dieser Richtung schon Neues verheißen. Ein größerer Planzenölmotor ist ebenfalls für den Sommer angekündigt. Mit Sicherheit interessant bleibt, welche neuen Potentiale im gewerblich-industriellen Bereich und bei der Versorgung von Wohnhäusern erschlossen werden können. Insbesondere die Bedeutung der BHKW-Technik im Zusammenhang mit Nahwärmenetzen dürfte in Zukunft wachsen. Beobachtet werden sollte auch die Entwicklung bei Brennstoffzellen, die bei sinkenden Preisen und verläßlicher Technik zu einer interessanten Alternative für motorische Anlagen werden könnten.

 

ANHANG 1

        BHKW-Zeitschriftenartikel (Auswahl)  

ANHANG 2

 

  Gesetz über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz (Stromeinspeisungsgesetz)

vom 7. Dezember 1990   geändert durch Gesetz zur Sicherung des Einsatzes von Steinkohle in der Verstromung und zur Änderung des Atomgesetzes und des Stromeinspeisungsgesetzes vom 19. Juli 1994

 

Der Bundestag hat folgendes Gesetz beschlossen:

  § 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Deponiegas, Klärgas oder aus Produkten oder biologischen Rest- und Abfallstoffen der Land- und Forstwirtschaft oder der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz gewonnen wird, durch öffentliche Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Nicht erfaßt wird Strom 

  1. Aus Wasserkraftwerken, Deponiegas- oder Klärgasanlagen oder aus Anlagen, in denen der Strom aus Produkten oder biologischen Rest- und Abfallstoffen aus der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz gewonnen wird, mit einer installierten Generatorleistung über 5 Megawatt sowie
  2. aus Anlagen, die zu über 25 % der Bundesrepublik Deutschland, einem Bundesland, öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder Unternehmen gehören, die mit ihnen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind, es sei denn, daß aus diesen Anlagen nicht in ein Versorgungsgebiet dieser Unternehmen eingespeist werden kann.

  § 2 Abnahmepflicht

Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen und den eingespeisten Strom nach § 3 zu vergüten.

  § 3 Höhe der Vergütung

(1) Die Vergütung beträgt für Strom aus Wasserkraft, Deponiegas und Klärgas sowie aus Produkten oder biologischen Rest- und Abfallstoffen der Land- und Forstwirtschaft sowie der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz mindestens 80 vom Hundert des Durchschnittserlöses je Kilowattstunde aus der Stromabgabe von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an alle Letztverbraucher. Bei einem Wasserkraftwerk, einer Deponiegas- oder einer Klärgasanlage mit einer Leistung über 500 Kilowatt gilt dies nur für den Teil des eingespeisten Stroms des jeweiligen Abrechnungsjahres, der dem Verhältnis von 500 Kilowatt zur Leistung der Anlage in Kilowatt entspricht; dabei bemißt sich die Leistung nach dem Jahresmittel der in den einzelnen Monaten gemessenen höchsten elektrischen Wirkleistung. Der Preis für den sonstigen Strom beträgt mindestens 65 vom Hundert des Durchschnittserlöses nach Satz 1.

(2) Für Strom aus Sonnenenergie und Windkraft beträgt die Vergütung mindestens 90 vom Hundert des in Absatz 1 Satz 1 genannten Durchschnittserlöses.

(3) Der nach Absatz 1 und 2 maßgebliche Durchschnittserlös ist der in der amtlichen Statistik des Bundes jeweils für das vorletzte Kalenderjahr veröffentlichte Wert ohne Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz und Umsatzsteuer in Pfennigen pro Kilowattstunde. Bei der Berechnung der Vergütung nach Absatz 1 und 2 ist auf zwei Stellen hinter dem Komma zu runden.

  § 4 Härteklausel

(1) Die Verpflichtungen nach den §§ 2 und 3 bestehen nicht, soweit ihre Einhaltung eine unbillige Härte darstellen oder dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Einhaltung seiner Verpflichtungen aus der Bundestarifordnung Elektrizität vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2255) unmöglich machen würde. In diesem Fall gehen die Verpflichtungen auf das vorgelagerte Elektrizitätsversorgungsunternehmen über.

(2) Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen seine Stromabgabepreise spürbar über die Preise gleichartiger oder vorgelagerter Elektrizitätsversorgungsunternehmen hinaus anheben müßte.

    § 5 Inkrafttreten

 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

 

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.  

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.  

Bonn, den 7. Dezember 1990  

 

Der Bundespräsident Weizsäcker   Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl   Der Bundesminister für Wirtschaft H. Haussmann

 

ANHANG 3

 

  Konzessionsvertrag zwischen der Landeshauptstadt Hannover und der Stadtwerke Hannover AG von 1994

- Auszug -

  § 5

Einspeisung

Die Gesellschaft verpflichtet sich der Stadt gegenüber nach Maßgabe des Abs. 2, von Dritten im Vertragsgebiet erzeugte Überschußelektrizität in ihr Netz aufzunehmen. Soweit Einspeisevergütungen nicht gesetzlich abschließend geregelt sind, wird die Gesellschaft diese angemessen vergüten.

Die Vergütung für Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen beträgt mindestens 75 vom Hundert des Durchschnittserlöses je Kilowattstunde aus der Stromabgabe im Versorgungsgebiet der Stadtwerke an alle Letztverbraucher analog § 3 des Gesetzes über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz (Stromeinspeisungsgesetz). Diese Regelung gilt für Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) mit einer installierten elektrischen Leistung unter 1 Megawatt (MW), in denen Erdgas oder regenerative Energien zum Einsatz kommen. Die KWK-Anlagen müssen folgende Voraussetzung erfüllen:

Die Summe aus erzeugter elektrischer und genutzter thermischer Energie aus der KWK-Anlage muß mehr als 70 % des gesamten jährlichen Brennstoffeinsatzes betragen.

Für die Bereitstellung von Langzeitreserveleistungen wird bei KWK-Anlagen bis maximal 0,5 MW installierter elektrischer Leistung kein Entgelt erhoben. Beim Anschluß der KWK-Anlagen an das öffentliche Netz wird nach den Technischen Anschlußbedingungen verfahren, wie sie als Richtlinie der Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke (VDEW) vorliegen. Kosten für Netzertüchtigungsmaßnahmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einspeisung stehen, darf die Gesellschaft bei Einspeisung von Anlagen mit über 1 MW installierter Leistung im Einzelfall von dem Einspeiser verlangen. Dies gilt nicht für die Energieerzeugung in Kläranlagen und bei der Abfallentsorgung, soweit solche Anlagen der öffentlichen Entsorgung dienen und sie mehrheitlich kommunal bestimmt sind.  

Die Stadt einschließlich ihrer Eigenbetriebe hat das Recht, in eigenen Anlagen mit einer Leistung von maximal 1 MW im Einzelfall elektrische Energie vorrangig für eigene Zwecke selbst zu erzeugen. Dieser Grenzwert gilt nicht für die Energieerzeugung in Kläranlagen und bei der Abfallentsorgung, soweit solche Anlagen der öffentlichen Entsorgung dienen und sie mehrheitlich kommunal bestimmt sind. Sie haben ferner das Recht, selbsterzeugte Energie in das Versorgungsnetz der Gesellschaft einzuspeisen und gegen ein einheitliches angemessenes Entgelt für die Durchleitung im Niederspannungsnetz an anderer Stelle zeitgleich wieder zu entnehmen. Dies gilt ausdrücklich auch im Verhältnis von Stadt und Eigenbetrieben zwischen- und untereinander. Unter Zeitgleichheit wird die Einspeisung und Entnahme innerhalb gleicher Tarifzeitzonen verstanden. Die erforderlichen Kosten für die Messung werden von dem Einspeiser getragen. Im übrigen wird eine öffentliche Versorgung von Letztverbrauchern mit elektrischer Energie über feste Leitungen während der Laufzeit dieses Vertrages im Gemeindegebiet nicht vorgenommen; dies gilt nicht für die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits seitens der Stadt durchgeführte Versorgung der Wochenmärkte und des Schützenplatzes.  

Die Summe der Einspeisungen aus dezentralen Erzeugungsanlagen im Versorgungsgebiet soll, um vorzeitige, zusätzliche Investitionen in Netzertüchtigung (sprungfixe Kosten) zu vermeiden, insgesamt 30 MW installierte Leistungen und im Einzelfall 5 MW bis zum 01.01.2000 nicht übersteigen. Für die Energieerzeugung in Kläranlagen und bei der Abfallentsorgung gilt der Grenzwert von 5 MW nicht. Die Gesellschaft wird bei ihren eigenen Planungen Vorhaben Dritter berücksichtigen.  

Soweit die Gesellschaft aus zwingenden rechtlichen Vorgaben Durchleitungen Dritter unter Benutzung ihres Leitungsnetzes gestatten muß, wird sie ein am Umfang der Durchleitung orientiertes angemessenes Entgelt zahlen. Einspeisungen bis zu 1 MW Leistung innerhalb und außerhalb des Versorgungsgebietes sind davon ausgenommen.  

Die vorstehenden Vorschriften begründen keinen echten Vertrag zugunsten Dritter und können zwischen der Stadt und der Gesellschaft jederzeit einvernehmlich geändert oder aufgehoben werden.

 

§ 6

Benutzung der öffentlichen Verkehrsräume und anderer Grundstücke der Stadt

......

Auf Antrag der Stadt wird die Gesellschaft innerhalb der nächsten 5 Jahre probeweise keine Einwände erheben, wenn die Stadt Betreibern privater BHKW mit einer installierten elektrischen Leistung von maximal 1 MW im Einzelfall, zusam

men nicht mehr als 5 MW, gestattet, im öffentlichen Verkehrsraum Elektrizitätsleitungen bis zu einer Länge von maximal 100 m zu verlegen, soweit das versorgte Objekt mit der BHKW-Anlage eine wohnungswirtschaftliche Einheit bildet. Über Abweichungen finden auf Antrag der Stadtverwaltung Verhandlungen statt.

Dabei muß sichergestellt sein, daß nur solche Kunden mit Elektrizität versorgt werden, die ihren überwiegenden Wärmebedarf aus derselben Wärmeerzeugungsanlage beziehen und aus ökologischen Gründen ein Jahreswirkungsgrad der BHKW-Anlage von 70 % realisiert wird.

Die Stadt wird die der Gesellschaft entfallenden Deckungsbeiträge erstatten. Die Stadt wird von den Betreibern solcher BHKW Konzessionsabgabe wie von den Stadtwerken verlangen.

.......

ANHANG 4  

  Konzessionsvertrag zwischen dem Land Berlin und der BEWAG

-Auszug -  

§ 3

Unterlassungspflicht des Landes Berlin

.....

(2) Unberührt bleibt das Recht des Landes Berlin, Überschußstrom , der aus erneuerbaren Energien oder aus auf den jeweiligen Wärmebedarf einzelner Einrichtungen ausgelegten Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird und vom Land Berlin selber nicht verwendet werden kann, an Dritte abzugeben, sofern Flächen i.S. des § 2 Absatz 1 (öffentliches Straßenland, D.L.) nicht benutzt wird.

§ 4

Eigenerzeugung des Landes Berlin  

Das Land Berlin hat das Recht, seine eigenen Einrichtungen mit selbsterzeugter elektrischer Energie im Wege der Kraft-Wärme-Kopplung oder durch regenerative Energien zu versorgen und für diese Zwecke die Flächen im Sinne § 2 Abs. 1 und 2 zu nutzen (öffentliches Straßenland und Grundstücke des Landes Berlin, D.L.).

§ 5

Eigenversorgung Dritter

.....

(2) Das Land Berlin ist zur Einräumung von Benutzungsrechten berechtigt, sofern für den eigenen Gebrauch selbsterzeugte elektrische Energie zu eigenen Grundstücken oder eigenen Betriebsstätten unter der Verpflichtung übertragen wird, daß elektrische Energie an andere nicht abgegeben werden darf.

......

§ 6

Abnahme- und Durchleitungsverpflichtung der BEWAG

(1) Die BEWAG wird die im Versorgungsgebiet vom Land Berlin oder Dritten aus erneuerbaren Energien oder aus auf den Wärmebedarf ausgelegten Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte elektrische Energie in ihr Netz aufnehmen.

Für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einer Generatorleistung von über 1 MW steht Satz 1 unter der Voraussetzung, daß dies der BEWAG im Hinblick auf die Sicherheit und Prieswürdigkeit der Energieversorgung zumutbar ist.

....

 (2) Die BEWAG wird die in ihr Netz aufgenommene elektrische Energie angemessen vergüten. Als angemessene Vergütung gelten die voraussichtlich in den eigenen Anlagen der BEWAG vermiedenen Kosten. Dazu gehören auch die Bereitstellungskosten für elektrische Leistung, wenn eine gesicherte Leistungsbereitstellung vorliegt. .......

 ......

  § 7

Zusatz- und Reservestrom

.....

(2) Den Betreibern von Eigenerzeugungsanlagen auf der Basis von erneuerbaren Energien oder wärmegeführter Kraft-Wärme-Kopplung wird auf deren Wunsch Zusatz- und Reservestrom zu Bedingungen geliefert, die Vollstrombezieher mit vergleichbarer Abnahmestruktur erhalten; eine Parallelfahrgebühr wird nicht erhoben.

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04/11/97

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